e) Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung können zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Gemeinde führen. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache würde hier mit Blick auf die Verfahrenschronologie zu einer weiteren Verzögerung und zu einem Prozessleerlauf führen. Die BVD hat deshalb den Mangel bei der Sachverhaltsfeststellung im Beschwerdeverfahren behoben. Sie führte im Beisein der Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerschaft, dem Bauverwalter, dem Präsidenten der Baukommission sowie einer Vertretung des AUE einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch.