So hat das AUE ausdrücklich festgehalten, dass im Sinne der Vorsorge zu prüfen sei, ob emissionsreduzierende Massnahmen wie ein schallgedämmtes Lüftungsgitter oder eine früher bereits montierte Abschirmung (Holzbrett) technisch machbar und wirtschaftlich tragbar seien. Aus der angefochtenen Verfügung der Gemeinde geht nirgends hervor, dass sie die vom AUE erwähnten Massnahmen (schallgedämmtes Lüftungsgitter oder Abschirmung) näher prüfte. Diese Einzelfallprüfung ist hier unterblieben. Diesbezüglich hat die Gemeinde den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.