d) Wie erwähnt, ist hier der Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden mit einem Beurteilungspegel von 42.9 dB(A) eher knapp eingehalten. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip muss daher geprüft werden, ob mit wirtschaftlich tragbaren Massnahmen eine massgebliche Verbesserung der Lärmsituation herbeigeführt werden könnte. Das folgt auch aus dem Bericht des AUE vom 24. Mai 2022. So hat das AUE ausdrücklich festgehalten, dass im Sinne der Vorsorge zu prüfen sei, ob emissionsreduzierende Massnahmen wie ein schallgedämmtes Lüftungsgitter oder eine früher bereits montierte Abschirmung (Holzbrett) technisch machbar und wirtschaftlich tragbar seien.