c) Im Kanton Bern sind gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, die auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden erstellt werden, baubewilligungsfrei, wenn sie den kantonalen Richtlinien30 entsprechen. Gemäss den kantonalen Richtlinien sind Luft-Wasser-Wärmepumpen innerhalb des Gebäudes, d.h. reine innen aufgestellte Wärmepumpensysteme, baubewilligungsfrei.31 Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Überprüfung stattfindet. Stört eine baubewilligungsfreie Anlage die öffentliche Ordnung, ordnet die Baupolizeibehörde gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst.