b) Zunächst ist festzuhalten, dass die fragliche Wärmepumpe die Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht gemäss der Beurteilung des AUE einhält. Selbst wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist nach ständiger Rechtsprechung im Einzelfall weiter zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind.28 Danach sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst.