a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, es sei nicht überprüft worden, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips weitere Lärmmassnahmen angeordnet werden müssen. Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Wärmepumpe sei nicht zu laut und die Anforderungen der LSV seien erfüllt.