a) Die sachverhaltliche Ausgangslage präsentiert sich im vorliegenden Fall wie folgt: Das Wohnhaus I.________strasse 44 befindet sich hangseitig nördlich des Wohnhauses I.________strasse 49. Betreffend den Beschwerdeführenden ist derjenige Schall der Wärmepumpe von Bedeutung, der bei der südseitigen Fassadenöffnung durch das Wetterschutzgitter nach aussen tritt (Lärmquelle).23 Die Distanz zwischen der südseitigen Fassadenöffnung und dem relevanten Immissionsort, d.h. der Nordfassade der Liegenschaft I.________strasse 49, beträgt rund 14 m. Installiert wurde eine innen aufgestellte Luft-Wasser- Wärmepumpe.