Für die Verfahrenskosten haftet die Beschwerdegegnerschaft solidarisch. Für das Inkasso der Verfahrenskosten ist sodann die Gemeinde verantwortlich. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Kostenauflage begründet ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Verfahrenskosten von CHF 1520.00 des vorinstanzlichen Baupolizeiverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. 5. Ausgangslage