e) Die strittige Heizanlage, die den Aussenlärm erzeugt, befindet sich im Wohnhaus I.________strasse 44 auf der Parzelle Nr. J.________, in welchem die Beschwerdegegnerschaft selber wohnt. Die Beschwerdegegnerschaft hat am Grundstück ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht, das im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen ist. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerschaft als Verursacherin (Verhaltens- und Zustandsstörerin) des baupolizeilichen Verfahrens zu gelten. Ihr sind somit die Verfahrenskosten von CHF 1520.00 aufzuerlegen. Das wird in der Ziffer 2 des Dispositivs dieses Entscheids festgehalten. Für die Verfahrenskosten haftet die Beschwerdegegnerschaft solidarisch.