Baupolizeiverfahren auch nicht das Unterliegerprinzip für die Kostenauferlegung ausschlaggebend. Die anzeigende Person kann im Baupolizeiverfahren nur dann kostenpflichtig werden, wenn sie mutwillig, mithin ohne berechtigten Verdacht, ein entsprechendes Verfahren anstösst. Das ist hier nicht der Fall, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Die Gemeinde durfte die Kosten des Baupolizeiverfahrens somit nicht den Beschwerdeführenden als Anzeigende auferlegen.