Nach dieser Regelung sind die Verfahrenskosten im Baupolizeiverfahren offenkundig nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Gleiches gilt nach Art. 2 USG20: Danach trägt die Kosten, wer gestützt auf das Umweltschutzgesetz eine Massnahme verursacht. Regelmässig gilt dabei die Anlagebetreiberin oder der Anlagebetreiber als Verursacherin oder Verursacher. Sie sind demzufolge auch kostenpflichtig (sog. Verhaltensstörerinnen oder Verhaltensstörer).21 Als Störerin oder Störer gelten aber auch jene, die über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirken, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben (sog. Zustandsstörerin oder Zustandsstörer); das ist in der Regel die Grundeigentümerschaft.