b) Gegen diese Kostenauflage wehren sich die Beschwerdeführenden. Sie sind der Meinung, die Gemeinde hätte ihnen die Kosten für den administrativen Aufwand zwischen dem 16. September 2020 und dem 1. Juni 2022 nicht auferlegen dürfen. Sie machen geltend, der administrative Aufwand sei nicht durch sie, sondern durch das Verhalten der Beschwerdegegnerschaft verursacht worden.