a) Die Gemeinde kann für ihre Tätigkeit im Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren gestützt auf ihren Gebührentarif Verfahrenskosten erheben (Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG). Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD15). Sie erlässt gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD einen Gebührentarif. Die Gemeinde Oberhofen am Thunersee hat sowohl ein Gebührenreglement (GebR16) als auch einen Gebührentarif (GebT)17 erlassen.