c) Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf die Fragen, ob die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von CHF 1520.00 auferlegen durfte (vgl. Ziffer 3 der angefochtenen Baupolizeiverfügung) und sie die baupolizeiliche Anzeige bzw. Lärmklage der Beschwerdeführenden zu Recht ohne Anordnung von Lärmschutzmassnahmen abwies (vgl. Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Baupolizeiverfügung).