a) Angefochten ist eine Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberhofen am Thunersee. Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG13 können gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten durch die angefochtene Baupolizeiverfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand