unmöglich, mit beiden Parteien zu einem verbindlichen Vergleich zu kommen. Aus diesem Grund würden sie an ihrer Beschwerde festhalten. Die Beschwerdegegnerschaft und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten äusserten sich weder zum Augenscheinprotokoll noch zur Verfahrenssistierung. Das Rechtsamt stellte daraufhin fest, dass die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens nicht gegeben seien und kündigte den Entscheid an. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen