2. Die Lärmklage von Familie D.________, I.________strasse 49 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'520.00 werden der unterliegenden Partei, Herr Andreas und Frau D.________, Klägerschaft, auferlegt (Art. 51 BewD sowie Art. 38 Gebührenreglement der Gemeinde Oberhofen vom 01.08.2011, Revision vom 01.07.2013). 4. Die Kosten für die Lärmmessung von CHF 600.00 durch das AUE wird Familie E.________, I.________strasse 44, auferlegt.