4. Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdegegnerschaft Beschwerde bei der 8 BVD. Die BVD trat auf die Beschwerde bezüglich der Anordnung von weiteren Lärmmessungen nicht ein, da der Beschwerdegegnerschaft für die Anfechtung das Rechtsschutzinteresse fehlte. Die Anordnung bezüglich der Auferlegung der mutmasslichen Beweiskosten und die Auferlegung der Verfahrenskosten hob die BVD dagegen auf.9