3. In der Folge nahm die Gemeinde das Baupolizeiverfahren wieder an die Hand. In der Zwischenverfügung vom 21. Januar 20217 ordnete sie an, die Beschwerdegegnerschaft habe ihr bis am 28. Februar 2021 eine Auftragsbestätigung für eine Lärmmessung einzureichen, bis spätestens 31. März 2021 Lärmmessungen vorzunehmen und ihr die Resultate abzugeben. Falls die Beschwerdegegnerschaft dieser Aufforderungen innert der Frist nicht nachkomme, werde sie die Lärmmessungen selber vornehmen.