Die BVD hob die Baubewilligung sowie das Baubewilligungsverfahren aus diesem Grund mit Entscheid vom 11. Mai 2020 auf und wies die Sache zurück an die Gemeinde zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens. Die BVD wies die Gemeinde an, im Baupolizeiverfahren die Aussenlärmimmissionen nach den Vorgaben der LSV und den Empfehlungen des Cercle Bruit zu ermitteln und wenn nötig, die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen mit einer Wiederherstellungsverfügung anzuordnen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.