Die BVD stellte fest, dass eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte der LSV6 beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden nicht ausgeschlossen werden könne. Auch befand die BVD, die Baubewilligung stelle im konkreten Fall kein geeignetes Instrument dar, um die Durchsetzung der umweltrechtlichen Vorschriften, namentlich das Vorsorgeprinzip, zu erzwingen. Die BVD hob die Baubewilligung sowie das Baubewilligungsverfahren aus diesem Grund mit Entscheid vom 11. Mai 2020 auf und wies die Sache zurück an die Gemeinde zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens.