a) Zusammenfassend steht fest, dass die vier Parkplätze entlang der I.________strasse 1.________ nicht bewilligt sind. Da die Verkehrssicherheit betroffen ist, besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde ist im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben nicht. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. Der für diesen Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den Akten. Daher wird der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei ein Augenschein durchzuführen, abgewiesen.