Dass seine Mieter aufgrund der ländlichen Umgebung im Schnitt mehr als ein Auto pro Haushalt besitzen, ist zwar plausibel. Dem Beschwerdeführer kann daher ein gewisses privates Interesse an der Beibehaltung der vier Parkplätze im Vorland nicht abgesprochen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er die fraglichen Parkplätze auf der Nordwestseite des Gebäudes erstellen könnte. Angesichts der Bedeutung der Verkehrssicherheit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands, dass das private Interesse des Beschwerdeführers deutlich überwiegt. 6. Ergebnis und Kosten