Das mindestens ebenso riskante Manövrieren auf der Kantonsstrasse würde damit jedoch nicht behoben. Diese Massnahme wäre daher aus Sicht der Verkehrssicherheit ungenügend und damit nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist auch zumutbar. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, ist die Parkplatzerstellungspflicht auch ohne die umstrittenen Parkplätze erfüllt. Dass seine Mieter aufgrund der ländlichen Umgebung im Schnitt mehr als ein Auto pro Haushalt besitzen, ist zwar plausibel.