Das Aufstellen eines Spiegels ist lediglich ein Notbehelf bei ungenügender Knotensichtweite. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist unter anderem, dass auf der vortrittsbelasteten Strasse nur schwacher Verkehr herrscht und dass der Standort des Spiegels rechtlich gesichert ist.63 Ob diese Bedingungen erfüllt sind ist fraglich, kann aber offen gelassen werden. Mit Spiegeln auf dem gegenüberliegenden Grundstück könnten lediglich die ungenügenden Sichtweiten etwas entschärft werden. Das mindestens ebenso riskante Manövrieren auf der Kantonsstrasse würde damit jedoch nicht behoben.