Die Wiederherstellungsmassnahmen gehen auch nicht weiter, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands erforderlich. Es sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, mit denen die Verkehrssicherheit im Bereich der Liegenschaft I.________strasse 1.________ gleichermassen verbessert werden könnte. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bedarf eines separaten Verfahrens, das zudem nicht in der Zuständigkeit der Vorinstanz liegt. Eine solche Massnahme stellt daher von vornherein keine taugliche Wiederherstellungsmassnahme dar. Das Aufstellen eines Spiegels ist lediglich ein Notbehelf bei ungenügender Knotensichtweite.