Soweit sich der Beschwerdeführer damit auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen sollte, ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung kaum je auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werden kann, da es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt und ein Absehen von einer an sich begründeten Wiederherstellung zu einem unerwünschten Präjudiz werden kann. Gegebenenfalls hat die zuständige Behörde deshalb auch gegen andere rechtswidrige Bauten und Anlagen einzuschreiten.62