Die Anordnung ist somit zweifellos geeignet, gefährliche Situationen auf der I.________strasse zu verhindern. Ob auch bei anderen Grundstücken in der Umgebung Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich sind, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Soweit sich der Beschwerdeführer damit auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen sollte, ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung kaum je auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werden kann, da es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt und ein Absehen von einer an sich begründeten Wiederherstellung zu einem unerwünschten Präjudiz werden kann.