d) Weiter muss die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit), nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist (Erforderlichkeit) und die Belastung für die Pflichtigen in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Zumutbarkeit).59 Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat.