Allein der Umstand, dass der Vorplatz seit mehreren Jahren als Parkplatz genutzt wurde und zumindest den Gemeindebehörden wohl bekannt gewesen sein dürfte, vermag keine Vertrauensposition zu begründen. Die blosse Untätigkeit einer Behörde berechtig nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig.57