gewichtige öffentliche oder private Interessen sie gebieten.53 Geschützt wird nicht der gute Glaube an sich, sondern nur die gestützt darauf getätigten Dispositionen, insbesondere bauliche Investitionen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können. Eine seit vielen Jahren angebrachte Markierung für einen widerrechtlichen Parkplatz ist keine Disposition, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden könnte.54 Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt.55 Allenfalls muss sie sich bei der zuständigen Behörde erkundigen.