nach 30 Jahren rechtfertigen, insbesondere wenn Polizeigüter im engeren Sinn betroffen sind, wie die Sicherheit und Gesundheit von Personen.47 Das gilt auch im Zusammenhang mit Parkflächen.48 So hat das Verwaltungsgericht in einem Fall der Gefährdung von Fussgängerinnen und Fussgängern durch Rückwärtsfahren ein Einschreiten auch nach mehr als 30 Jahren als gerechtfertigt erachtet.49 Im Übrigen kommt die baurechtliche Verwirkungsfrist dort nicht zum Tragen, wo aufgrund von Spezialbestimmungen eine Wiederherstellung auch später noch verlangt werden kann.50 So sind bei Grundstücken, die an eine öffentliche Strasse grenzen, die Vorschriften von Art. 73 ff. SG51 zu beachten.