Der heutige Standpunkt der Vorinstanz, es bestehe eine Verkehrsgefährdung, verdiene keinen Rechtsschutz. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Verhältnismässigkeit zu prüfen und darzulegen, weshalb das öffentliche Interesse höher gewichtet werden solle als das Interesse des Beschwerdeführers am Bestand der Parkplätze. Das Benützungsverbot sei nicht erforderlich, da keine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliege. Es sei auch nicht geeignet, die Verkehrssicherheit sicherzustellen. Entlang der I.________strasse befänden sich in unmittelbarer Umgebung dutzende ähnliche Parkplätze und Ausfahrten.