Im vorliegenden Fall sei die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Zwingende öffentliche Interessen, die eine längere Verwirkungsfrist zulassen würden, lägen nicht vor. Die Parkplätze seien vor mehr als dreissig Jahren erstellt worden. Der Sachverhalt sei den zuständigen Behörden bekannt gewesen und diese hätten keinen Grund für eine Intervention gesehen. Die Verkehrsbelastung habe in den letzten Jahren abgenommen, die Verkehrssicherheit sei deutlich besser. Die Berufung auf eine längere Verwirkungsfrist sei rechtsmissbräuchlich. Der heutige Standpunkt der Vorinstanz, es bestehe eine Verkehrsgefährdung, verdiene keinen Rechtsschutz.