a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands seien nicht erfüllt. Nach Ablauf von fünf Jahren seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar gewesen sei, seien zwingende öffentliche Interessen erforderlich. Selbst wenn zwingende öffentliche Interessen beeinträchtigt seien, gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine Verwirkungsfrist von dreissig Jahren. Nach Ablauf dieser Frist komme eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur noch in ausserordentlichen Fällen in Frage. Im vorliegenden Fall sei die Verkehrssicherheit nicht gefährdet.