Dadurch verringern sich die Sichtweiten zusätzlich. Ob die Parkplätze eine Tiefe von 7 m oder 8 m aufweisen, ist nicht entscheidrelevant, da keine Gewähr besteht, dass lediglich kleinere Motorfahrzeuge abgestellt werden und dass die parkierten Motorfahrzeuge immer den grösstmöglichen Abstand zum Fahrbahnrand einhalten. Der bestmögliche Fall ist für die Beurteilung der Sichtweiten daher nicht wesentlich. Die vier Parkplätze bzw. deren Strassenanschlüsse sind somit nicht verkehrssicher. Sie sind daher auch materiell rechtswidrig. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands