e) Die vier Parkplätze bzw. deren Strassenanschlüsse widersprechen den einschlägigen Normen offensichtlich. Bei der I.________strasse handelt es sich um eine Kantonsstrasse der Kategorie C. Diese verbinden Gemeinden mit den Kantonsstrassen der Kategorien A und B (Art. 25 Abs. 2 Bst. c SG). Sie zählt zu den verkehrsorientierten Verbindungsstrassen. Aufgrund der Anzahl Parkplätze, die daran angeschlossen werden, handelt es sich um eine Grundstückzufahrt des Typs B.42 Aufgrund der Platzverhältnisse steht fest, dass zwangsläufig entweder die Ein- oder die Ausfahrt rückwärts erfolgt. Dies ist beim fraglichen Strassentyp jedoch unzulässig.