Sie ist abhängig von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit.36 Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie bezeichnet.37 Innerorts wird bei neuen Projekten eine Beobachtungsdistanz von 3 m empfohlen; diese soll jedenfalls 2.5 m nicht unterschreiten.38 Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge von 50 km/h hat die Knotensichtweite zwischen 50 m und 70 m zu betragen.