c) Der Anschluss einer privaten Zufahrt an das öffentliche Strassennetz bedarf einer Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (vgl. Art 85 Abs. 1 SG). Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind somit zulässig. Für die Bewilligung eines zweiten Strassenanschlusses ist keine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 26 BauG erforderlich. Vielmehr muss aus den konkreten Umständen ersichtlich sein, weshalb ein Bedürfnis für einen weiteren Strassenanschluss besteht. Es braucht dafür sachliche Gründe.32 Solche sind weder dargetan noch ersichtlich. Das Grundstück verfügt bereits über mehr als einen Strassenanschluss.