Kein genügendes Interesse besteht, wenn die Bauherrschaft ebenso gut, d.h. ohne wesentlichen Nachteil, vorschriftsgemäss bauen kann.30 Wie sich der Aktennotiz des Regierungsstatthalteramts Seeland zum Bereinigungsgespräch vom 22. Oktober 2020 entnehmen lässt, könnten die Parkplätze auf der Nordwestseite des Gebäudes angeordnet werden.31 Aufgrund einer summarischen Beurteilung könnte der Beschwerdeführer daher wohl ohne wesentlichen Nachteil vorschriftsgemäss bauen. Es dürfte daher bereits am genügenden Interesse für eine erleichterte Ausnahmebewilligung fehlen.