Diese kann erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Autoabstellplätze, die für die Erfüllung der Parkplatzerstellungspflicht nicht zwingend notwendig sind, können mit einer erleichterten Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG bewilligt werden. Danach kann die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften auf Zusehen hin bewilligt werden, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.