b) Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen haben einen Abstand von fünf Metern ab Fahrbahnrand einzuhalten (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG). Wie sich dem Projektplan «Grundrisse, Schnitt A-A-/Parkplätze» zum Baugesuch vom 15. Oktober 2019 entnehmen lässt, befinden sich die vier Parkplätze grösstenteils im Bauverbotsstreiten. Sie benötigen daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG. Diese kann erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.