a) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).29 25 Vorakten, pag. 111 26 Vgl. Planunterlage «Grundrisse, Schnitt A-A / Parkplätze», Mst. 1:100, vom 15. Oktober 2019 rev. am 22. Juni 2020,