e) Auch der Umstand, dass möglicherweise bereits seit 1961 regelmässig ein Auto auf der Fläche abgestellt wurde, ändert an der Rechtswidrigkeit nichts. Selbst wenn im damaligen Zeitpunkt weder der Strassenanschluss noch der Parkplatz an sich bewilligungspflichtig gewesen wäre, könnte die Besitzstandsgarantie für die fragliche Parkplatznutzung nicht angerufen werden. Zwar werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt und dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG).