Ob der Beschwerdeführer gestützt auf die angebliche mündliche Zusage des Bau(kommissions)präsidenten davon ausgehen durfte, dass die Autoabstellplätze baubewilligt seien, betrifft die Frage der Verhältnismässigkeit allfälliger Wiederherstellungsmassnahmen und wird in diesem Zusammenhang zu prüfen sein (dazu hinten E. 5). Aufgrund der Aktenlage steht somit fest, dass keine Baubewilligung für die Nutzung des Vorplatzes als Abstellplatz vorliegt, weshalb die vier Parkplätze formell rechtswidrig sind. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass für die vier Parkplätze Strassenanschlussbewilligungen vorliegen.