Es mag daher zwar zutreffen, dass der Vorplatz bereits seit über 60 Jahren zum Parkieren genutzt wird. Dass aber seit 1961 regelmässig vier Autos auf dieser Fläche abgestellt worden waren, ist weder dargetan noch ersichtlich. Aufgrund der Fotos könnte höchstens ein Autoabstellplatz als nach altem Recht zulässigerweise bewilligungsfrei erstellt erachtet werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Baubewilligung für die Nutzung des Vorplatzes als Abstellfläche für vier Fahrzeuge vorgelegt. Auch aus den Baubewilligungsakten zu den Baugesuchen aus den Jahren 198721, 199722, 201923 geht keine Bewilligung zur Nutzung der Fläche für vier Parkplätze hervor.