d) Es ist unbestritten, dass auf dem Vorplatz zwischen der I.________strasse und der Nordwestfassade der Liegenschaft Nr. 1.________ seit Jahrzehnten parkiert wird. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer Bilder eingereicht, die die Situation ab 1961 dokumentieren sollen.20 Diesen Bildern lässt sich zwar entnehmen, dass auf der vorliegend umstrittenen Fläche jeweils ein Auto abgestellt war. Ob damit eine nach altem Recht grundsätzlich bewilligungsfreie dauerhafte Nutzung als Autoabstellplatz verbunden war, ist damit jedoch nicht belegt. Es mag daher zwar zutreffen, dass der Vorplatz bereits seit über 60 Jahren zum Parkieren genutzt wird.