c) Die Nutzung einer Fläche als (dauerhafter) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ist ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG11 und Art. 1a BauG. Das gilt unabhängig davon, ob dafür bauliche Massnahmen vorgenommen werden oder nicht.12 Diese Rechtslage besteht im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bauund Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauG13 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Bst. b aBewD14).15 Vorher bestand das bernische Baurecht fast ausschliesslich aus Gemeinderecht.