Insbesondere soll der Situationsplan Aufschluss geben über die Zufahrt und die Abstellplätze für Fahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 Bst g BewD). Die Baubewilligungsbehörde bezeichnet die Pläne, auf die sich der Bauentscheid bezieht (Art. 35 Abs. 4 BewD). Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und rechtskräftig werden. Schematische Darstellungen genügen nicht. Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen. Im Fall von unklaren oder missverständlichen Bauplänen trägt sie die Folgen und kann später (z.B. im Wiederherstellungsverfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten.8