1992 habe der Beschwerdeführer die bestehenden Parkplätze mit Verbundsteinen neugestaltet. Der damalige Bau(kommissions)präsident habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, eine Baubewilligung sei nicht notwendig. Dies stelle eine Zusicherung dar und er habe davon ausgehen können, die Parkplätze seien bereits bewilligt. Die erteilte Baubewilligung der Parkplätze sei mit Bauentscheid aus dem Jahre 1997 bestätigt worden. Im damaligen Amtsbericht des Oberingenieurkreises III sei weder die Rechtmässigkeit der vier Parkplätze in Frage gestellt noch sei eine Verkehrsgefährdung thematisiert worden.